Energiegemeinschaften in Europa: RED II und IEMD
Energiegemeinschaften sind keine informelle Idee: Sie sind Rechtsobjekte, die das europäische Recht definiert. Zwei Richtlinien regeln sie, sie sagen nicht dasselbe, und ihre Verwechslung wird teuer, sobald eine Struktur gewählt werden muss.
Die erste ist die Richtlinie (EU) 2018/2001, bekannt als RED II, die die Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft (EEG) schafft. Die zweite ist die Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt — oft IEMD oder EMD abgekürzt —, die die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) schafft. Die eine spricht von erneuerbarer Energie und Nähe, die andere von Strom und Offenheit. Alles Weitere folgt daraus.
Zwei Richtlinien, zwei Rechtsobjekte
Die Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft (RED II)
RED II definiert die EEG in Artikel 2 und verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 22, einen förderlichen Rahmen zu schaffen. Der Text ist beim Teilnahmerecht eindeutig: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Endkunden, insbesondere Haushaltskunden, einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft beitreten können, ohne ihre Rechte als Endkunden zu verlieren und ohne ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen oder Verfahren zu unterliegen (EUR-Lex).
Drei Merkmale kennzeichnen die EEG:
- sie betrifft ausschließlich erneuerbare Energie — Strom, aber auch Wärme;
- ihre Mitglieder oder Anteilseigner müssen sich in der Nähe der gemeinschaftseigenen Erzeugungsanlagen befinden;
- ihr vorrangiger Zweck ist es, ihren Mitgliedern oder dem Gebiet ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen zu bringen — nicht finanziellen Gewinn.
Ein privates Unternehmen darf teilnehmen, sofern dies nicht seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellt. Ein Solarinstallateur kann eine EEG also nicht zum Vehikel seines eigenen Geschäfts machen.
Die Bürgerenergiegemeinschaft (Binnenmarktrichtlinie)
Die Richtlinie 2019/944 definiert die BEG in Artikel 2 und regelt sie in Artikel 16. Sie ist eine Rechtsperson mit freiwilliger und offener Teilnahme, tatsächlich kontrolliert von Mitgliedern, die natürliche Personen, lokale Behörden — Gemeinden eingeschlossen — oder Kleinunternehmen sind. Ihr vorrangiger Zweck ist auch hier ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Nutzen statt Gewinn (EUR-Lex).
Zwei wesentliche Unterschiede zur EEG:
- die BEG ist technologieneutral. Sie darf aus erneuerbaren Quellen erzeugen, muss es aber nicht;
- im Gegenzug ist sie auf Strom beschränkt. Keine Wärme, kein Gas.
Ihr Tätigkeitsfeld ist dafür breiter: Erzeugung, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Speicherung, Energieeffizienzdienstleistungen und Ladedienste für Elektrofahrzeuge.
Was EEG und BEG wirklich trennt
| Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft | Bürgerenergiegemeinschaft | |
|---|---|---|
| Richtlinie | RED II — (EU) 2018/2001 | Binnenmarkt — (EU) 2019/944 |
| Energieträger | Erneuerbare Energie, Wärme eingeschlossen | Nur Strom |
| Technologie | Erneuerbar verpflichtend | Neutral |
| Nähe | Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Tatsächliche Kontrolle | Natürliche Personen, KMU, lokale Behörden | Natürliche Personen, Kleinunternehmen, lokale Behörden |
| Großunternehmen | Beteiligung eingeschränkt | Beteiligung möglich, ohne Kontrolle |
Der Kernpunkt: Nähe und Erneuerbarkeit sind der Preis für den größeren Umfang der EEG (Wärme eingeschlossen). Umgekehrt tauscht die BEG geografische und technologische Offenheit gegen eine Beschränkung auf Strom.
Was beide Formen gemeinsam haben
In drei Punkten stimmen die Richtlinien überein — und genau diese drei definieren eine Energiegemeinschaft im Unterschied zu einem gewöhnlichen Lieferanten:
- Eine Rechtsperson. Eine Energiegemeinschaft ist keine Absprache unter Nachbarn, sondern eine gegründete juristische Einheit.
- Tatsächliche Kontrolle durch die Mitglieder. Die Entscheidungsmacht darf nicht zu einem marktbeherrschenden Energieakteur abwandern. Das ist die Schutzklausel des Systems.
- Ein vorrangig nicht finanzieller Zweck. Angestrebt wird ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Nutzen für die Mitglieder oder das Gebiet.
Entschieden wird bei der Umsetzung
Eine Richtlinie gibt ein Ergebnis vor, keine unmittelbar anwendbare Regel. Jeder Mitgliedstaat wählt Rechtsformen, Leistungsschwellen, Genehmigungsverfahren und tarifliche Behandlung. Auf dieser Ebene werden die Unterschiede strukturell.
Belgien — drei regionale Rahmen
Energie ist eine regionale Zuständigkeit. Wallonie, Brüssel und Flandern wenden jeweils ihr eigenes Dekret oder ihre eigene Ordonnanz an, mit eigener Regulierungsbehörde — CWaPE, BRUGEL, VREG — und eigenen Familien von Aufteilungsschlüsseln. Eine Brüsseler und eine wallonische Gemeinschaft folgen nicht denselben Regeln, obwohl beide aus denselben Richtlinien stammen.
Die Einzelheiten der drei Rahmen, die Status CER, CEC und CEL sowie die Rolle des Netzbetreibers behandelt unser Referenzartikel: „Energiegemeinschaften in Belgien: CER, CEC, CEL“.
Frankreich — die kollektive Eigenversorgung als Einstieg
Frankreich hat beide Formen in den Code de l’énergie übernommen, doch der Großteil der Aktivität läuft über die kollektive Eigenversorgung (autoconsommation collective), insbesondere deren erweiterte Variante. Das strukturierende Kriterium ist dort kilometrisch und per Erlass festgelegt: Der Abstand zwischen den beiden am weitesten voneinander entfernten Teilnehmern darf 2 km nicht überschreiten, und alle müssen an das Niederspannungsnetz desselben Verteilnetzbetreibers angeschlossen sein. In dünn besiedelten Gebieten ist per ministerieller Ausnahme eine Ausweitung auf 20 km möglich (Légifrance — Erlass vom 21. November 2019, Artikel 1).
Derselbe Text, geändert durch den Erlass vom 21. Februar 2025, hob die kumulierte Leistungsobergrenze von 3 auf 5 MW im kontinentalen Mutterland an — 0,5 MW in den nicht verbundenen Gebieten.
Den Ausbau kann man direkt an der Quelle verfolgen: Enedis veröffentlicht die Zahl der aktiven Vorhaben, ihre Erzeugungsleistung sowie die Zahl der beteiligten Erzeuger und Verbraucher als Open Data, vierteljährlich aktualisiert (Enedis Open Data).
Niederlande — das Energiewet und die direkte Teilung
In den Niederlanden hat sich der Rahmen zuletzt am stärksten verändert. Das Energiewet ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und hat das Elektriciteitswet 1998 sowie das Gaswet abgelöst. Es definiert die energiegemeenschap und macht die direkte Energieteilung zwischen Mitgliedern rechtlich möglich (wetten.overheid.nl).
Die daraus folgende Vertragskonstruktion ähnelt stark dem belgischen Fall. Die Regulierungsbehörde ACM weist darauf hin, dass ein Teilnehmer mehrere Verträge benötigt: einen Teilungsvertrag, einen Liefervertrag für die Zeiten, in denen die geteilte Energie nicht ausreicht, und einen Einspeisevertrag für erzeugten, aber nicht verbrauchten Strom. Für die Governance entscheidend: Die ACM beaufsichtigt die Tarife des Lieferanten für Lieferung und Einspeisung, nicht aber die im Teilungsvertrag vereinbarten Preise (ACM).
Der wirtschaftliche Hebel bleibt die SCE (Subsidieregeling Coöperatieve Energieopwekking), die 2021 die frühere Postcoderoos-Regelung ablöste und einen Betriebszuschuss pro kWh über eine garantierte Laufzeit von 15 Jahren zahlt, verankert in einer Nähe-Logik nach Postleitzahlen (RVO).
Der Kontrast ist aufschlussreich: Wo Frankreich einen Umkreis in Kilometern festlegt und Belgien eine regional definierte Teilungszone, denkt die niederländische Förderregelung in Postleitzahlgebieten. Drei nationale Übersetzungen eines einzigen europäischen Wortes — Nähe.
Was das für Gemeinschaftsverwalter bedeutet
Der europäische Rahmen bestimmt, was Sie dürfen. Der nationale Rahmen bestimmt, wie Sie es nachweisen müssen. Konkret drei operative Folgen:
- Der Aufteilungsschlüssel ist nicht frei wählbar. Jede Region und jedes Land erkennt eigene Schlüsselfamilien an, und ein Abweichen vom Katalog erfordert meist eine Genehmigung. Siehe „Aufteilungsschlüssel in Belgien: 3 Regionen“.
- Die Abrechnung hängt vom Status ab. Wer welche Rechnung ausstellt und zu welchem MwSt.-Satz, folgt aus dem nationalen Regime. Siehe „Geteilten Strom in Belgien abrechnen“.
- Die tatsächliche Kontrolle muss nachweisbar bleiben. Das ist eine fortlaufende Governance-Anforderung, kein bei der Gründung abgehaktes Kästchen. Siehe „Mitglieder einer Energiegemeinschaft einbinden“.
Genau das verwaltet OptimCE: Mitglieder, Zähler, Aufteilungsschlüssel und regulatorisches Reporting — auf einer Architektur, die für auseinanderlaufende nationale Rahmen gebaut ist.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und einer Bürgerenergiegemeinschaft?
Eine Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft (EEG) stammt aus der Richtlinie RED II: Sie umfasst ausschließlich erneuerbare Energie, und ihre Mitglieder müssen sich in der Nähe der Erzeugungsanlagen befinden. Eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) stammt aus der Strombinnenmarktrichtlinie: Sie ist technologieneutral, umfasst nur Strom und kennt kein geografisches Näheerfordernis. In beiden Fällen muss die tatsächliche Kontrolle bei natürlichen Personen, lokalen Behörden oder Kleinunternehmen bleiben.
Welche europäischen Richtlinien regeln Energiegemeinschaften?
Zwei Texte. Die Richtlinie (EU) 2018/2001, bekannt als RED II, definiert die Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft in Artikel 2 und legt die Pflichten der Mitgliedstaaten in Artikel 22 fest. Die Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt definiert die Bürgerenergiegemeinschaft in Artikel 2 und regelt sie in Artikel 16. Beide müssen in nationales Recht umgesetzt werden — daher die großen Unterschiede zwischen den Ländern.
Darf sich ein Großunternehmen an einer Energiegemeinschaft beteiligen?
Beteiligen ja, kontrollieren nein. Beide Richtlinien verlangen, dass die tatsächliche Kontrolle bei natürlichen Personen, lokalen Behörden — Gemeinden eingeschlossen — oder Kleinunternehmen bleibt. Bei einer Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft darf die Beteiligung eines privaten Unternehmens zudem nicht dessen gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellen. Ziel ist zu verhindern, dass ein marktbeherrschender Energieakteur die Governance übernimmt.
Gilt das Näheerfordernis überall in Europa?
Nein. Es folgt aus der RED-II-Definition der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und betrifft daher nur diese Form. Die konkrete Umsetzung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, und die Unterschiede sind erheblich: Frankreich legt für die kollektive Eigenversorgung einen Umkreis in Kilometern fest, Belgien eine regional definierte Teilungszone, und die niederländische Förderregelung denkt in Postleitzahlgebieten. Eine Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt keinerlei Näheerfordernis.
Warum unterscheiden sich die Regeln von Land zu Land so stark?
Weil eine Richtlinie ein Ergebnis vorgibt, keine unmittelbar anwendbare Regel. Jeder Mitgliedstaat wählt Rechtsform, Schwellenwerte, Genehmigungsverfahren und tarifliche Behandlung selbst. In Belgien ist Energie zudem eine regionale Zuständigkeit, sodass Wallonie, Brüssel und Flandern drei unterschiedliche Rahmen in einem Land anwenden.
Nächste Schritte
Der europäische Rahmen setzt das Prinzip; entschieden wird auf nationaler und regionaler Ebene.
Energiegemeinschaften in Belgien: CER, CEC, CEL
Die drei belgischen Status, die Energieteilung und die Rolle von Regulator und Netzbetreiber.
Energiegemeinschaft in der Wallonie gründen
Von der Modellwahl bis zum Start der Energieteilung mit Ihrem Netzbetreiber.
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Quellen
- Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) — EUR-Lex — Definition der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und Pflichten der Mitgliedstaaten.
- Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt — EUR-Lex — Definition und Regelung der Bürgerenergiegemeinschaft.
- Europäische Kommission — Energy Communities — Überblick über beide Formen und ihre Gemeinsamkeiten.
- Légifrance — Erlass vom 21. November 2019 zum Kriterium der geografischen Nähe, Artikel 1 — Umkreis von 2 km, Niederspannungsanschluss beim selben Netzbetreiber, Schwellen von 5 MW und 0,5 MW.
- Légifrance — Erlass vom 21. Februar 2025 — Anhebung der kumulierten Leistungsobergrenze von 3 auf 5 MW.
- Enedis Open Data — aktive Vorhaben der kollektiven Eigenversorgung — offizielle Zählung, vierteljährlich aktualisiert.
- Energiewet — wetten.overheid.nl — seit dem 1. Januar 2026 geltender Text.
- ACM — Energiedelen biedt kansen voor energiegemeenschappen — erforderliche Verträge und Grenzen der Aufsicht.
- RVO — Subsidieregeling Coöperatieve Energieopwekking (SCE) — niederländische Förderregelung für Energiegenossenschaften.