Dingliches Recht, Bauwerke auf fremdem Grund zu haben, seit Buch 3 des Zivilgesetzbuches für höchstens 99 Jahre. Es ist die Konstruktion, mit der eine Genossenschaft oder ein Drittinvestor Eigentümer der auf einem gemeinschaftlichen Dach errichteten Module wird; seine Einräumung verlangt vier Fünftel der Stimmen in der Eigentümerversammlung.

Auch genannt: Baurecht

Quelle: Notaire.be

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