Recht
Vereinigung der Miteigentümer
Rechtsperson, die von Rechts wegen alle Miteigentümer eines Gebäudes vereint und dessen Erhaltung und Verwaltung sicherstellt. Ihr Vermögen beschränkt sich auf die dafür erforderlichen beweglichen Güter (Art. 3.86, § 3, des Zivilgesetzbuches); sie kann daher nicht Eigentümerin der Photovoltaikanlage sein, die eine Energieteilung speist.
Auch genannt: ACP, Miteigentümergemeinschaft
In dieser Definition verwendete Begriffe
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